Der Schweizerische Rheinländhuhn-Klub wurde am 29. Juni 1919 gegründet.
1.0 Name, Zugehörigkeit, Sitz.
1.1 Name
Der Schweizerische Rheinländerhuhn-Klub ist
ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art.
60 ff. ZGB.
1.2 Zugehörigkeit
Der Schweizerische
Rheinländerhuhn-Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz.
1.3 Sitz
Das Rechtsdomizil befindet sich am Sitz
des je weiligen Präsidenten.
2.0 Zweck
2.1 Die Förderung der Zucht der Rheinländerhühner und deren Zwerge
in allen Landesteilen der Schweiz.
2.2 Eine artgerechte Haltung.
2.3 Durchführung von Klubschauen, Vorträgen, Tierbesprechungen und
Züchterbesuchen.
2.4 Vermittlung von Bruteiern, Jung- und Zuchttieren.
2.5 Die Pflege einer guten Kameradschaft unter den
Mitgliedern.
2.6 Kontakte zu ausländischen Spezialklubs der
Rheinländerhühner.
3.0 Mitgliedschaft
3.1 Der Schweizerische Rheinländerhuhn-Klub besteht aus Aktiv-,
Ehren- und Jugendmitgliedern (vom 7. bis zum vollendeten 18.
Altersjahr) sowie Gönnern.
3.2 Aufnahme: Als Mitglieder können sich alle Personen
bewerben.
3.3 Das Aufnahmegesuch muss schriftlich erfolgen.
3.4 Das Aufnahmegesuch wird im offiziellen Publika-tionsteil der
Tierwelt und des Journal Romand de l'éleveur amateur
veröffentlicht. Das Gesuch untersteht einer 14-tägigen
Einsprachefrist.
3.5 Auf Antrag des Vorstandes kann an besonders verdienstvolle
Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft durch die GV vergeben
werden.
3.6 Austritt: Der Austritt muss schriftlich und 14 Tage vor
der GV an den Präsidenten zugestellt sein.
3.7 Wer den Jahresbeitrag nicht bezahlt, oder wegen Zuwiderhandlung
gegen das Vereinsrecht handelt, wird auf Antrag des Vorstandes an
der nächsten Generalversammlung vom Klub ausgeschlossen.
4.0 Rechte und Pflichten
4.1 Alle Aktiv- Jugend- und Ehrenmitglieder haben an der
Versammlung das Stimm- und Wahlrecht.
4.2 Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.
4.3 Jedes Mitglied verpflichtet sich, den an der GV festgelegten
Jahresbeitrag zu entrichten.
4.4 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Statuten sowie die
Versammlungsbeschlüsse zu respektieren.
4.5 Aktiv-, Jugend- und Ehrenmitglieder haben das Recht,
begründetete Anträge zuhanden der Generalversammlung zu stellen.
Die Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten
schriftlich vorliegen.
5.0 Organisation
5.1
Organe:
- 1. Die
Generalversammlung
- 2. Der Vorstand
- 3. Die
Rechnungsrevisoren
5.2 Die Generalversammlung muss jährlich im ersten Quartal
stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5.3 Jedem Mitglied muss die Einladung mit Traktandenliste mind. 3
Wochen vor der GV zugestellt werden. Die Einladung muss auch in den
offiziellen Publikationen der TW und des JREA veröffentlicht
werden.
5.4 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder.
5.5 Die GV hat folgende Kompetenzen:
- Protokoll der letzten GV
- Mutationen
- Jahresbericht des
Präsidenten
- Abnahme der
Jahresrechnung
- Festsetzung der
Mitgliederbeiträge
- Wahlen
- Anträge
- Jahresprogramm
- Ehrungen
- Verschiedenes
5.6 Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Bei
Wahlen gilt im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr und im
dritten Wahlgang das relative Mehr.
5.7 Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder mit Begründung einberufen
werden.
5.8 Vorstand: Dieser besteht aus 3-5 Mitgliedern. Präsident,
Vizepräsident, Sekretär, Kassier und Geflügelobmann.
5.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
5.10 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des
Präsidenten.
5.11 Die rechtsverbindlichen Unterschriften werden zu zweit,
nämlich vom Präsidenten und einem anderen Vorstandsmitglied,
geführt.
5.12 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, mit Wiederwählbarkeit.
5.13 Der Präsident vertritt den Klub nach innen und nach
aussen.
5.14 Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen
Belangen. Ihm können auch besondere Aufgaben zugeteilt
werden.
5.15 Der Sekretär übernimmt die Protokollführung sowie sämtliche
Korrespondenzen. Er erstellt und aktualisiert laufend das
Mitgliederverzeichnis.
5.16 Der Kassier ist um den rechtzeitigen Einzug der
Mitgliederbeiträge besorgt. Er führt die Jahresrechnung und erfüllt
die Verpflichtungen gegenüber von Rassegeflügel Schweiz. Auf das
Jahresende erstellt er den Rechnungsabschluss und präsentiert an
der GV den Rechnungsbericht. Der Kassier ist für das ihm
anvertraute Kapital voll verantwortlich.
5.17 Der Geflügelobmann betreut und berät die Mitglieder in
züchterischen Fragen.
6.0 Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt
zusammen:
- aus ordentlichen
Mitgliederbeiträgen
- aus Gönnerbeiträgen
- aus Spenden
- aus eigenen
Aktivitäten.
7.0
Statutenrevision
Eine Änderung der Statuten kann an der Generalversammlung
beschlossen werden, wenn diese vorgängig traktandiert wird.
8.0 Auflösung des Klubs
8.1 Die Auflösung des Klubs kann nur an einer ausserordentlichen
Generalversammlung beschlossen werden.
8.2 Der Auflösungsbeschluss hat nur Gültigkeit, wenn mindestens 4/5
der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
8.3 Das Klubvermögen wird bis zu einer allfälligen Neugründung
eines Spezialklubs mit den gleichen von Rassegeflügel
Schweiz zur Verwaltung übergeben.
9.0 Schlussbestimmung
Die neuen Statuten
wurden an der Versammlung vom 27. Februar 199 14.00 Uhr, im
Restaurant Bären in Kölliken beschlossen und sofort in Kraft
gesetzt. Sie lösen die Statuten vom 9. Februar 1947 ab.
Kölliken , den 27. Februar 1999
Der
Präsident:
Der Aktuar:
Fabian Schenkel Eduard Hess
